OB muss Kostenschätzung nachbessern
Nachdem die Initiatoren des Bürgerbegehrens „Zentralbad stoppen!“ am Freitag, 16.2.2018 einen Antrag auf einstweilige Anordnung beim Verwaltungsgericht Köln gestellt hatten, teilte das Verwaltungsgericht den Initiatoren heute Vormittag mit, dass dem Antrag der Bürgerinitiativen stattgegeben wird. Damit muss die Stadt den Bürgerinnen und Bürgern eine neue Kostenschätzung zukommen lassen, die die vom Gericht als „fehlerhaft“ und „nicht plausibel“ kritisierten Bestandteile der städtischen Kostenschätzung korrigiert.
Seitens beider Bürgerinitiativen war im Vorfeld der gerichtlichen Klärung am Verwaltungsgericht Köln der Bonner Oberbürgermeister bereits am 5.Februar 2018 erfolglos aufgefordert worden, die mitgeteilte Kostenschätzung zu korrigieren: „Schon in unserem ersten persönlichen Anschreiben haben wir darauf hingewiesen, dass die städtische Kostenschätzung irreführende und unrichtige Argumente enthält und wesentliche Aussagen zu Lasten der Bürgerinitiativen unterschlägt und deshalb korrigiert werden muss ,“ meint Gisela v. Mutius von der Bürgerinitiative „Kurfürstenbad bleibt!“. „Wenn jetzt das Verwaltungsgericht Köln zum gleichen Ergebnis kommt, fühlen wir uns in unserer Kritik an der tendenziösen städtischen Kostenschätzung bestätigt.“
In seiner Urteilsbegründung nimmt das Gericht Bezug auf die drei zentralen Kriterien, die eine ordnungsgemäße Kostenschätzung erfüllen muss: Plausibilität, Vollständigkeit und eine hinsichtlich der tatsächlichen Grundlagen zutreffende Argumentation. „Da die städtische Kostenschätzung ein hoheitlicher Akt ist und der Text der Stadt von den Bürgerinnen und Bürger 1:1 ohne Änderungen auf die Unterschriftenliste übernommen werden muss, sind wir als Bürgerinnen und Bürger darauf angewiesen, dass die Kostenschätzung wahr, vollständig und plausibel ist und die Stadt sauber rechnet,“ meint deshalb Hans Peter Callsen von der Initiative „Frankenbad bleibt Schwimmbad“. „Das ist hier aber leider nicht der Fall! Der Bonner Oberbürgermeister rechnet vielmehr unter Beugung der Realitäten sein Prestigeprojekt gesund, um im Bürgerbegehren Stimmung gegen die Zentralbad-Gegnerinnen und –Gegner zu machen!“
Insbesondere die (trotz anderslautendem Bescheid des Finanzamtes) unveränderte Übernahme des jährlichen Zuschussbedarfs des geplanten Bonner Zentralbades vor und nach der entscheidenden Ratssitzung am 14.12.2017, das Fehlen „nachvollziehbarer Erläuterungen“ sowie die vorgenommene Hochrechnung auf 30 Jahre stoßen beim Gericht neben der Ausgangsprämisse des Kostenvergleichs in Gestalt eines („nicht näher definierten“) „normalen Wirtschaftsjahres“ auf Unverständnis. „Aus unserer Sicht ist zudem der errechnete Zuschussbedarf für die beiden sanierten Stadtteilbäder nicht plausibel, falsch und entspricht in keiner Weise den tatsächlichen Gegebenheiten,“ ergänzt Axel Bergfeld, Sprecher der beiden Bürgerinitiativen.“ Hier werden betriebliche Kennzahlen von zwei zuvor in eigener Verantwortung heruntergewirtschafteten Stadtteilbädern aus dem Betriebsjahr 2015 auf 30 Jahre hochgerechnet, ohne nach Sanierung beispielweise entsprechend niedrigere Energiekosten neuer Schwimmbadtechnik oder höhere Besucherzahlen in den neuen Stadtteilbädern in Ansatz zu bringen. Das ist unseriös und hat nichts mit einer ordnungsgemäßen Kostenschätzung zu tun!“
In der grundsätzlichen Einordnung des vorliegenden Gerichtsentscheids sind sich beide Bürgerinitiativen einig und begrüßen das vorliegende Urteil: „Wie bei seinem Auftritt als “Coverboy“ einer groß angelegten Werbekampagne für ein NEIN im Bürgerentscheid „Kurfürstenbad bleibt!“ im vergangenen Jahr versucht der Bonner Oberbürgermeister im aktuellen Bürgerbegehren erneut gezielt mit Mitteln der Verwaltung einseitig Einfluss auf direktdemokratische Abstimmungsprozesse zu nehmen und diese in seinem Sinn zu beeinflussen. Das Verwaltungsgericht Köln zeigt jetzt erstmals juristisch die rote Linie auf, die der Bonner OB in der Vergangenheit bereits mehrfach politisch auf Kosten seiner persönlichen Glaubwürdigkeit wie zum Schaden seines Amtes ausgetestet hat. Und beantwortet damit u.a. auch die grundsätzliche Frage: Was darf ein Oberbürgermeister – und was darf er nicht?“
Pressemitteilung vom 28.02.2018